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Das Finanzgericht Münter entschied, dass die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim auch dann entfällt, wenn der Erbe auf ärztlichen Rat aufgrund einer Depressionserkrankung auszieht und das Familienheim deshalb nicht mehr als zehn Jahre zu eigenen Wohnzwecken nutzt (Az. 3 K 420/20 Erb).
Im Streitfall beerbte die Klägerin ihren im Jahr 2017 verstorbenen Ehemann zur Hälfte. Zur Erbschaft gehörte auch das hälftige Miteigentum an dem bislang von den Eheleuten gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus. Nach dem Tod ihres Ehemannes litt die Klägerin unter Depressionen und Angstzuständen, insbesondere weil ihr Ehemann in dem Haus verstorben war. Ende 2018 veräußerte die Klägerin das Einfamilienhaus und zog 2019 in eine zuvor erworbene Eigentumswohnung um. Daraufhin änderte das Finanzamt den Erbschaftsteuerbescheid und versagte die Erbschaftsteuerbefreiung für das Familienheim. Hiergegen wandte die Klägerin ein, wegen ihrer Depressionen und Angstzustände habe ihr der Arzt geraten, die Wohnumgebung zu wechseln, weshalb sie aus zwingenden Gründen an einer weiteren Selbstnutzung gehindert gewesen sei.
Dem folgte das FG Münster nicht und wies die Klage ab. Die Steuerbefreiung für ein Familienheim, das der Erbe innerhalb von zehn Jahren nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt, falle nur dann nicht weg, wenn er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert sei. Im Streitfall lägen derartige zwingende Gründe bei der Klägerin nicht vor. Zwar haben die Depressionserkrankung und der Tod des Ehemannes im Einfamilienhaus die Klägerin erheblich psychisch belastet, jedoch sei ein „zwingender Grund“ im Sinne des Gesetzes nur dann gegeben, wenn das Führen eines Haushalts schlechthin (etwa aufgrund von Pflegebedürftigkeit) unmöglich sei. Dies sei bei der Klägerin aufgrund des Umzugs in die Eigentumswohnung nicht der Fall gewesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.
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Letzte Änderung: 24.01.2021 © Clemens Rütten - Steuerberater 2021
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