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Eine finanzielle Eingliederung bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft setzt voraus, dass der Organträger über eine nach der Satzung erforderliche qualifizierte Stimmenmehrheit verfügt. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 6 K 3291/19).
Zu entscheiden war, ob in den Jahren 2014 bis 2016 eine körperschaftsteuerliche Organschaft bestand. Die “Organträgerin” war zu ca. 80 % an der “Organgesellschaft” beteiligt. Aufgrund der Satzung der “Organgesellschaft” war für bestimmte Geschäfte eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung waren mit einer Mehrheit von 91 % der Stimmen zu fassen. Das Finanzamt verneinte eine finanzielle Eingliederung und damit den Bestand einer Organschaft.
Das Gericht hielt die Entscheidung des Finanzamts für rechtmäßig und wies die Klage der beiden betroffenen Gesellschaften ab. Das Bestehen einer Organschaft liege hier nicht vor. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur umsatzsteuerlichen Organschaft, wonach ein Organträger für eine finanzielle Eingliederung über die qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte verfügen müsse, sei auf die körperschaftsteuerliche Organschaft zu übertragen. Hier habe die “Organträgerin” ihren Willen nicht alleine durchsetzen können, weil sie nicht über die in der Satzung der “Organgesellschaft” geforderte qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte verfügt habe.
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (BFH-Az.: I R 50/20).
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Letzte Änderung: 24.01.2021 © Clemens Rütten - Steuerberater 2021
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