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Der Erbfallkosten-Pauschbetrag steigt ab dem Jahr 2025 von 10.300 Euro auf 15.000 Euro (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG).
Die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal und für die übliche Grabpflege sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig.
Erben können die Aufwendungen entweder einzeln nachweisen oder die Erbfallkosten-Pauschale in Anspruch nehmen. Der Erbfallkosten-Pauschbetrag wurde mit dem Jahressteuergesetz 2024 von 10.300 Euro auf 15.000 Euro erhöht. Der Pauschbetrag ist auch dann zu gewähren, wenn die tatsächlichen Aufwendungen niedriger sind. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Pauschale ist, dass dem Erwerber Kosten dieser Art tatsächlich entstanden sind.
Der Erbfallkosten-Pauschbetrag steht auch einem Nacherben zu. Dies gilt auch dann, wenn dieser nicht die Kosten der Beerdigung des Erblassers zu tragen hat. Voraussetzung ist, dass dieser andere mit der Abwicklung des Erbfalls entstandene Aufwendungen tragen muss.
Die Kosten für die Nachlassverwaltung und Nachlassverwertung sind dagegen im Regelfall nicht vom steuerpflichtigen Erwerb abzugsfähig. Diese Kosten sind in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG ausdrücklich ausgenommen.
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Letzte Änderung: 03.03.2025 © Clemens Rütten - Steuerberater 2025
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