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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei Neuwagenkäufen im Fernabsatz die Widerrufsbelehrung nicht alle Details zu den Voraussetzungen des Widerrufsrechts individuell erklären muss (Az. VIII ZR 62/25).
Es reiche, wenn allgemein darauf hingewiesen werde, dass das Widerrufsrecht für Verbraucher gelte und der Kauf über Fernkommunikationsmittel abgeschlossen wurde. Außerdem müsse der Händler zwar angeben, dass der Käufer die Rücksendekosten trage, aber er müsse diese Kosten nicht genau beziffern. Eine Schätzung der Rücksendekosten sei nicht zwingend erforderlich.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte in einem Fall anders entschieden. Der Bundesgerichtshof hatte nunmehr Gelegenheit, sich mit diesem Urteil zu befassen, welches von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Rechtsprechung aller anderen Oberlandesgerichte abweicht. Auf die Revision der Verkäuferin des Fahrzeugs hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil aufgehoben und die Berufung des Käufers zurückgewiesen.
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Clemens Rütten
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